Fördermöglichkeiten
Ihre Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik Karlsruhe kann durch einen Bildungsgutschein und/oder Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BaFöG) gefördert werden. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit, Ihrem Jobcenter oder dem Landratsamt Ihres Wohnortes. Vereinbaren Sie außerdem einen Termin mit uns für ein persönliches Beratungsgespräch.
Aufstiegs-BAföG
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, Aufstiegs-BAföG) ist ein gesetzlich geregeltes Förderangebot für alle Menschen, die eine berufliche Fortbildung anstreben. Es setzt sich aus unterschiedlichen Förderkomponenten zusammen: Sie beinhalten unter anderem Beiträge zum Lebensunterhalt als Vollzuschuss, die anteilige Übernahme von Kosten für Lehrgänge und Kurse sowie die Vergabe von zinsgünstigen Darlehen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Zum 1. August 2020 wurde das Aufstiegs-BAföG noch einmal verbessert – nie war die Aufstiegsförderung attraktiver als heute.
Somit können angehende Erzieher und Erzieherinnen einen monatlichen Vollzuschuss von bis zu € 841.- für die Dauer der Fachschulzeit erhalten.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.aufstiegs-bafoeg.de.
Schüler BAföG
Für Schüler*innen an den DAA-Fachschulen im Gesundheitsbereich gilt das vom Einkommen der Eltern abhängige Schüler-BAföG. Das BAföG für Schüler muss nicht zurückgezahlt werden. BAföG kann im Einzelfall auch über das 30. Lebensjahr hinaus gewährt werden.
Weitere Informationen zum BAföG
Infoline 0800 | 2 23 63 41 (gebührenfrei)
Stipendium der DAA-Stiftung Bildung und Beruf
Die DAA-Stiftung Bildung und Beruf unterstützt unsere Schüler*innen bei Bedarf mit Schulgeldersatz. So können auf Antrag bis zu 25,- € im Monat pro Schüler*in gezahlt werden. Sie müssen hierfür einen Antrag stellen, dem die üblichen Nachweise in Form von Steuererklärung, Gehaltsabrechnung oder Kontoauszügen beizufügen sind. Die DAA-Stiftung wird diesen Antrag prüfen und bei einem positiven Bescheid entsprechende Unterstützungszahlungen als Schulgeldersatz direkt an die Schule leisten.
Gerät ein*e Schüler*in oder dessen*deren Familie während des Schuljahres in eine Notlage, so können die Schulgebühren ausgesetzt, verringert, über eine längere Frist gestreckt, in Einzelfällen sogar ganz erlassen werden.